Gerne befördert Sie unser geschultes Personal auch zu Arztterminen, ins Krankenhaus oder zum Bespiel zu einer ambulanten Therapie. Sofern die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse steht, die durch einen Arzt verordnet und medizinisch notwendig ist, ist eine Kostenübernahme der Fahrt durch die Krankenkasse möglich. Hierfür erhalten Sie von Ihrem Arzt eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“, auch Transportbescheinigung genannt. Diese muss von Ihrer Krankenkasse vor der Fahrt schriftlich genehmigt worden sein, da andernfalls die Krankenkasse die Übernahme der Kosten verweigert.
Sofern die Krankenkasse die Fahrt genehmigt hat, ist durch Sie lediglich der gesetzlich vereinbarte Eigenanteil in Höhe von maximal € 10,- zu tragen. Dieser wird Ihnen dann von uns separat in Rechnung gestellt.
In folgenden Ausnahmefällen wird eine Beförderung auch ohne Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse akzeptiert:
- Fahrten zu einer Kassenleistung, die ausschließlich stationär erbracht wird
- Fahrten zur vor- oder nachstationären Behandlung in einem Krankenhaus
- Fahrgäste mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) im Schwerbehindertenausweis
- Fahrgäste mit Pflegegrad 4 oder 5
- Fahrgäste in Pflegegrad 3, sofern zuvor eine Einstufung in Pflegestufe 2 vorlag oder durch einen Arzt eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung festgestellt wurde
Falls Sie zu einem konkreten Termin durch uns befördert werden möchten, können Sie sich gerne telefonisch an uns wenden. Wir prüfen dann, ob wir in dem Zeitraum Kapazitäten frei haben und besprechen mit Ihnen alles Weitere.
Bitte beachten Sie die für den Bereich Fahrdienst geltenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB), die Sie auf unsere Homepage oder in ausgedruckter Version in unserer Geschäftsstelle einsehen können.